In gut siebzig Jahren haben viele Hände an der Installation eines Hauses aus den
Fünfzigern gearbeitet. Leitungen der Bauzeit, Ergänzungen späterer Jahrzehnte und
Reparaturen nach Bedarf liegen oft nebeneinander, mal auf Putz, mal im Schlitz. Den
Aufwand für das Öffnen der Wände setzen wir darum als eigene Position an, für Sie sichtbar
im Angebot.
Am Strang selbst ändern wir in der Regel nichts. Erneuert wird, was in Ihrer Wohnung
hinter dem Abzweig liegt; Steigleitung und Fallrohr bleiben unangetastet, wenn sie nicht
lecken. Das hat einen rechtlichen Grund, denn beide gehören zum Gemeinschaftseigentum, und
Eingriffe daran brauchen einen Beschluss der Eigentümer (§ 20 Abs. 1 WEG). Berührt Ihr
Vorhaben den Strang, bekommen Sie eine schriftliche Beschreibung für die Verwaltung, siehe
Bad in der Eigentumswohnung.
Eine Erhaltungssatzung gilt im Theaterviertel nicht, in der Satzungsliste der Stadt
taucht das Quartier nicht auf. Genauer hinsehen müssen Sie trotzdem, wenn Ihr Haus zum
Denkmalbereich Bahnhofsviertel gehört. Nach § 14 DenkmSchG LSA braucht eine
Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal instand setzen,
umgestalten oder verändern will. Ist das Haus selbst Kulturdenkmal, gilt das auch für das Bad
im Inneren; liegt es nur im Denkmalbereich, klären wir den Umfang vorab mit der Behörde. Vor
Zustellung der Genehmigung darf nicht begonnen werden.
Zuständig ist eine Abteilung im Amt für Wirtschaft und Stadtplanung in der
Gustav-Bergt-Straße 3. Sie stellt auch die Bescheinigung für das Finanzamt aus, wenn Sie
Kosten nach § 7i oder § 10f EStG geltend machen; abgestimmt wird vor Beginn. Gehört ein
Haus nur als Teil eines Ensembles zum Denkmalbereich, ist meist nur das äußere
Erscheinungsbild begünstigt, das Bad in der Regel nicht. Und für dieselben Kosten gilt
entweder diese Abschreibung oder § 35a EStG, nicht beides.
Eine Ausnahme vom unberührten Strang ist Blei. Seit dem 12.01.2026 dürfen Bleirohre laut
§ 17 Abs. 1 TrinkwV nicht mehr in Betrieb sein, sofern das Gesundheitsamt keine
Verlängerung gewährt hat; am 12.01.2028 fällt der zulässige Bleiwert auf die Hälfte, also
0,005 Milligramm je Liter. Kommt beim Abbruch ein solches Rohr zum Vorschein, sprechen wir den Ausbau sofort
mit Ihnen und der Verwaltung ab.
Den Fußbodenaufbau bestimmt die Decke darunter. Ob sie massiv ist oder auf Holzbalken
ruht, klärt der Termin; bei Holz zählt jedes Kilo, und die Abdichtung muss Bewegungen
mitmachen, ohne zu reißen. Meist reicht ein flacher Aufbau trotzdem: Für einen Punktablauf
genügen 65 bis 90 Millimeter Höhe, beim Wandablauf ist es weniger. Knapp wird es erst bei
einer Duschrinne, die 90 bis 120 Millimeter verlangt.